Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Stand: 03.2026
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
Grundlage sind die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien.
§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.
Angebots- und Kostenvoranschlagstexte bleiben unser geistiges Eigentum und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.
Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tage der Ausstellung oder Abrechnung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
An das Angebot/den Kostenvoranschlag halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn abweichend, dann explizit im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart. Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Metall (Kupfer, Blei, Zink etc.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und meßbar im normalen Aufwandsbereich. Aufwendige und tiefgreifende Aufmaße (z.B. Aufnehmen von Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet. Es werden keine Gutachterleistungen erbracht, bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei dem Auftraggeber stehen (z.B. nicht oder ein wenig einsehbare Dachkonstruktion/Dachstuhl/Holzunterkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall etc.)
Arbeiten die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt, veranlasse oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen, Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssem voll bezahlt werden, wenn eine Weiterverwendung oder anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet. Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Gerüste, Dächer- und Arbeitsflächen zusätzlich zu vergüten (z.B. Beräumen der Dachfläche von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planenabdeckungen ect.). Diese Leistungen werden nach Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet.
§ 4 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen.
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
§ 5 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Die Materialien und Waren gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Abschlags- und Schlusszahlungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. Skonto- oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wurde und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sichert für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorhanden.
§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.
Im übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Fall der Höhe nach auf die Auftragssumme.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 9 Rücktritt vom Vertrag/Auftrag
Unvorhergesehene Ereignissse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zzgl. 10 % der Auftragssumme als Schadenersatz.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).